Muss, weil der andere Elternteil nicht zustimmt, die Erforderlichkeit einer Einbenennung festgestellt werden, so sind die Tatsachengrundlagen umfassend zu ermitteln. Es ist nicht ausreichend, wenn angegeben wird, daß der bisherige Name eine enorme Belastung aufgrund bestehender familiärer Konflikte und Anspannungen darstellt.
OLG Hamm - Az: 10 UF 334/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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