Der neue Geburtsname eines Kindes wird durch die Einbenennung - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - unverwandelbar fixiert.
Nimmt nun der sorgeberechtigte Elternteil nach seiner Ehescheidung wieder seinen Geburtsnamen an, so kann sich das Kind dieser Änderung nicht anschließen.
Nimmt nun der sorgeberechtigte Elternteil nach seiner Ehescheidung wieder seinen Geburtsnamen an, so kann sich das Kind dieser Änderung nicht anschließen.
BGH - Az: XII ZB 30/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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