Die Verwendung der Kurzform eines Vornamens anstelle des vollen amtlichen Namens im Verwandten- und Bekanntenkreis stellt keinen wichtigen Grund i. S. des § 3 I 1 i. V. mit § 11 NÄG dar und berechtigt daher nicht zu einer Namensänderung.
BVerwG, 01.02.1989 - Az: 7 B 14/89
Quelle: NJW - RR 1989, 771
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