Allein die Schwierigkeiten bei der Aussprache und akustischen Wahrnehmung eines ausländischen Familiennamens stellen keinen die Namensänderung rechtfertigenden wichtigen Grund dar.
VGH Hessen, 07.11.1988 - Az: 8 UE 3020/84
Quelle: NJW - RR 1989, 771
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