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Ausländischer Name reicht nicht I

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Allein die Tatsache, dass ein in der BRD geborenes und herangewachsenes Kind deutscher Staatsangehörigkeit einen ausländischen Namen trägt, weil es einen ausländischen Vater hat, stellt keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.1990 - Az: 10 A 1476/86


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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