Der erneuten Änderung eines auf Grund einer früheren öffentlich-rechtlichen Namensänderung geführten Vornamens steht das Interesse an der Namenskontinuität entgegen, wenn ein gewichtiges Interesse des Namensträgers
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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