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Keine spätere oder mehrfache Änderung des Vornamens I

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die spätere Erkenntnis eines Ehepaares, dass der früher gewählte Vorname ihres Kindes doch nicht zu diesem passe, stellt keinen wichtigen Grund i. S. des § 3 I NÄG dar.


OVG Lüneburg, 18.01.1994 - Az: 10 L 4018/92


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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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