Es reicht nicht aus, dass die Namensänderung dem Kind lediglich altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll, die sich aus der Namensverschiedenheit zur Mutter ergeben.
VGH Bayern, 26.01.2001 - Az: 5 B 00.2249
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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