Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen als Familiennamen zu geben.
Nach den Bestimmungen des BGB müssen sich Eltern, die keinen gemeinsamen Familiennamen führen, entscheiden, welchen der beiden Elternnamen der Geburtsname eines gemeinsamen Kindes sein soll. Die Bildung eines aus den Namen der beiden Elternteile bestehenden Doppelnamens ist nicht vorgesehen. Diese Regelung ist von davon betroffenen Eltern immer wieder als verfassungswidrig angegriffen worden. Das BverfG hat nun die Verfassungsmäßigkeit festgestellt.
Nach den Bestimmungen des BGB müssen sich Eltern, die keinen gemeinsamen Familiennamen führen, entscheiden, welchen der beiden Elternnamen der Geburtsname eines gemeinsamen Kindes sein soll. Die Bildung eines aus den Namen der beiden Elternteile bestehenden Doppelnamens ist nicht vorgesehen. Diese Regelung ist von davon betroffenen Eltern immer wieder als verfassungswidrig angegriffen worden. Das BverfG hat nun die Verfassungsmäßigkeit festgestellt.
BVerfG, 30.01.2002 - Az: 1 BvL 23/96
Quelle: FamRZ 2002, 306
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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