Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Er kann mit diesem und seinem bisherigen Familiennamen einen Doppelnamen bilden. Die unveränderte Fortführung des bisherigen Namens ist dagegen nicht möglich.
OLG Zweibrücken, 29.11.2000 - Az: 3 W 255/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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