Trennen sich die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, so darf ein gemeinschaftlich genutztes Auto nicht ohne weiteres mitgenommen werden, zumindest dann nicht, wenn der eine Partner den Wagen erworben hat, der andere ihn jedoch finanzierte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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