Anschreiben des Jugendamtes, das nach eigener Angabe von einem volljährigen Kind „um Berechnung seines Unterhaltsanspruches gebeten“ wurde, unter der Bezeichnung „Jugendamt / Beistandschaft“ an den unterhaltspflichtigen Elternteil wegen Auskunftserteilung bzw. Unterhaltsbezifferung schaffen nicht die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung des Kindesunterhaltes für die Vergangenheit.
Die Beistandschaft des Jugendamtes endet gemäß § 1715 Abs. 2 BGB, sobald der Antragsteller der Beistandschaft die Voraussetzungen gemäß § 1713 BGB nicht mehr erfüllt.
Nach § 1713 BGB kann die Beistandschaft abgesehen von einem - im Streitfall offenkundig nicht vorhandenen - Vormund nur von einem sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden.
Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes entfällt jedoch zugleich auch die Ausübung der Sorge durch die Eltern, so daß mit Eintritt der Volljährigkeit eine Antragsmöglichkeit der Eltern auf eine Beistandschaft wegfällt und zugleich auch eine etwa bestehende Beistandschaft endet.
Die Beistandschaft des Jugendamtes endet gemäß § 1715 Abs. 2 BGB, sobald der Antragsteller der Beistandschaft die Voraussetzungen gemäß § 1713 BGB nicht mehr erfüllt.
Nach § 1713 BGB kann die Beistandschaft abgesehen von einem - im Streitfall offenkundig nicht vorhandenen - Vormund nur von einem sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden.
Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes entfällt jedoch zugleich auch die Ausübung der Sorge durch die Eltern, so daß mit Eintritt der Volljährigkeit eine Antragsmöglichkeit der Eltern auf eine Beistandschaft wegfällt und zugleich auch eine etwa bestehende Beistandschaft endet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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