Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht nur dann fort, wenn das Kind nach dem Abschluß der Hauptschule die Realschule besuchen bzw. nach Abschluß der Realschule die allgemeine Hochschulreife erreichen will und die Fortsetzung der allgemeinen Schulausbildung
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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