Der Elternteil, der die höheren wirtschaftlichen Leistungen erbringt, soll vorrangig kindergeldberechtigt sein. Bei objektiver Gleichwertigkeit ist nach subjektiven Leistungen zu bewerten, so dass mangels anderer Gegebenheiten dem finanziell und wirtschaftlich schwächeren Elternteil die Berechtigung
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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