Bricht ein volljähriges Kind die Berufsausbildung im Rahmen der Elternzeit im vollen Umfang ab, um sein eigenes Kind zu betreuen, so befindet es sich in dieser Zeit nicht in der Berufsausbildung, so das kein Kindergeld für das betreuende Kind zu zahlen ist.
BFH - Az: VIII R 47/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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