Hilft ein Ehemann in erheblichem Umfang im Haushalt mit und wird er bei einem Verkehrsunfall ohne sein Verschulden so verletzt, dass er dies nicht mehr kann, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Schadensersatz leisten.
Nach § 843 BGB ist bei der Verletzung eines Ehegatten sowohl unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse als auch im Hinblick auf die geschuldete Unterhaltsleistung für Familienangehörige Schadensersatz zu leisten.
Maßgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie ohne die Verletzung vorgelegen hätten, d. h. es kommt darauf an, welchen Wert die ohne die Verletzung tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des Klägers vor dem Unfall hatte.
Im entschiedenen Fall stellte das Gericht fest, dass der Ehemann durchschnittlich 10 Wochenstunden mitgearbeitet hatte und kam - ausgehend von BAT X - zu einem monatlichen Schaden von 322,54 €.
Nach § 843 BGB ist bei der Verletzung eines Ehegatten sowohl unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse als auch im Hinblick auf die geschuldete Unterhaltsleistung für Familienangehörige Schadensersatz zu leisten.
Maßgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie ohne die Verletzung vorgelegen hätten, d. h. es kommt darauf an, welchen Wert die ohne die Verletzung tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung des Klägers vor dem Unfall hatte.
Im entschiedenen Fall stellte das Gericht fest, dass der Ehemann durchschnittlich 10 Wochenstunden mitgearbeitet hatte und kam - ausgehend von BAT X - zu einem monatlichen Schaden von 322,54 €.
LG Saarbrücken, 05.08.1999 - Az: 4 O 93/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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