Zieht ein Ehepartner aus dem gemeinsamen Haus aus, so steht ihm eine Nutzungsentschädigung frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem eine Neuregelung von Verwaltung und Benutzung verlangt werden kann und auch wird. Eine rückwirkende Entgegensetzung eines Nutzungseinwandes dem anderen Teil gegenüber
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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