Ein Getrenntleben innerhalb einer Wohnung setzt voraus, dass die Ehegatten nicht nur getrennt schlafen und essen, sondern auch in sonstigen Lebesnbereichen keine Gemeinsamkeiten mehr pflegen.
Auch eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist mit dem Getrenntleben nicht vereinbar.
OLG Bremen, 30.09.1999 - Az: 4 WF 80/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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