Wenn bei gehobenen Enkommensverhältnissen ein Teil des Einkommens zur Vermögensbildung verwendet wird, gehört dies zu den ehelichen Lebensverhältnissen, mit der Folge, dass der betreffende Einkommensanteil nach der Trennung der Ehegatten für die Unterhaltsberechnung außer Betracht bleiben muss. Dies gilt jedenfalls, solange dadurch das verfügbare Einkommen nicht unangemessen eingeschränkt wird. Im entschiedenen Fall hatten die Ehegatten vor der Trennung ein Einkommen von monatlich über DM 22.000,- erzielt und davon DM 9.000,- zur Vermögensbildung verwendet. Für die Unterhaltsbemessung standen damit noch DM 13.000,- zur Verfügung. Das Gericht hielt dies für angemessen.
OLG Koblenz, 15.05.2000 - Az: 15 UF 667/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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