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Verzicht nicht zu Lasten des Sozialamts

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei notariell vereinbartem beiderseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung, auch bei Notbedarf, kann Sittenwidrigkeit (und damit Nichtigkeit der Verzichtsvereinbarung) nicht schon dann angenommen werden, wenn sie eine Belastung des Sozialhilfeträgers zur Folge hat. Sittenwidrigkeit kann jedoch angenommen werden, wenn sich die Parteien im Zeitpunkt der notariellen Vereinbarung der Sozialhilfebedürftigkeit einer der beiden Parteien bewusst gewesen sind.


OLG Karlsruhe, 30.08.2000 - Az: 2 WF 29/00

Quelle: NJW 2001, 1217


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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