Die behördliche Anordnung der Urnenbestattung gegenüber der leiblichen Tochter des Verstorbenen ist ausnahmsweise unbillig, wenn dem Verstorbenen (gleichzeitig mit dem anderen Elternteil) das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 5 GBG a.F. (i.d.F. des Gesetzes vom 18. Juli 1957, BGBl. I S. 609) gerichtlich entzogen worden war, weil damit sinngemäß eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten des Verstorbenen festgestellt worden war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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