Im vorliegenden Fall ging es um einen Todesfall in Baden-Württemberg und die Frage, wer für die Bestattung aufkommen muss. Nach dem Bestattungsrecht des Landes sind die bestattungspflichtigen Angehörigen zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. Hierfür ist die Rangfolge Ehegatte, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person vorgesehen.
Hier lebte der Verstorbene aber mit einer Lebensgefährtin zusammen. Dieser ist weder Ehegatte noch - gleichgeschlechtlicher - Lebenspartner.
Deshalb ist er nicht zahlungspflichtig. Somit muss dann der Sohn die Bestattungskosten tragen. Dies gilt, obwohl die Lebensgefährtin des Verstorbenen die Bestattung beantragte und zunächst die entsprechende Rechung erhielt. Sie leistete jedoch keine Zahlung und verzog mit unbekannter neuer Anschrift. Deshalb hielt sich die Stadt an den (volljährigen Sohn). Dieser wand ein, die Lebenspartnerin sei zahlungspflichtig.
Hier lebte der Verstorbene aber mit einer Lebensgefährtin zusammen. Dieser ist weder Ehegatte noch - gleichgeschlechtlicher - Lebenspartner.
Deshalb ist er nicht zahlungspflichtig. Somit muss dann der Sohn die Bestattungskosten tragen. Dies gilt, obwohl die Lebensgefährtin des Verstorbenen die Bestattung beantragte und zunächst die entsprechende Rechung erhielt. Sie leistete jedoch keine Zahlung und verzog mit unbekannter neuer Anschrift. Deshalb hielt sich die Stadt an den (volljährigen Sohn). Dieser wand ein, die Lebenspartnerin sei zahlungspflichtig.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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