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“Aussteuer” wird auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Pflichtteilsberechtigter muss sich eine vom Erblasser zu Lebzeiten erhaltene größere Geldzuwendung und eine Bürgschaftsübernahme auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn diese als Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB (Aussteuer) zu qualifizieren sind. Dies ist dann der Fall, wenn einem Kind mit Rücksicht auf seine

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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