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Erbschaft voreilig ausgeschlagen - und nun?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wurde eine Erbschaft wegen (vermeintlicher) Überschuldung ausgeschlagen und stellt sich später heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen, so kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Ausschlagende überhaupt ernsthaft mit dem Nachlass auseinander gesetzt hat.
Im vorliegenden Fall, hatte der potenzielle Erbe aus zuverlässiger Quelle die Information, dass sich ein "größerer Geldbetrag" auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter befinde. Da die Mutter zu Lebzeiten dem Sohn gegenüber jedoch stets über Geldmangel geklagt hatte, nahm der Sohn an, die  Erbschaft sei "wohl eher" überschuldet. Ohne weitere Nachprüfungen schlug er daher bereits eine Woche nach dem Erbfall das Erbe aus. Später stellte sich heraus, dass der Nachlass ca. 129.000 EURO betrug. Eine Anfechtung hielt das Gericht in diesem Fall nicht für zulässig.


OLG Düsseldorf, 05.09.2008 - Az: I-3 Wx 123/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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