Hat der Erblasser bei einer Schenkung an sein einziges Kind angeordnet, dass der Geldbetrag auf den späteren Erbanteil angerechnet werden soll (vorliegend: „Für den geplanten Bau eines Einfamilienhauses schenke ich Dir, unter Anrechnung auf Deinen späteren Erbanteil, einen Betrag in Höhe von (..)“, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Anrechnung nicht auch auf den Pflichtteilsanspruch erfolgen sollte.
Eine solche Minderung wäre nur möglich, wenn sich das Kind einer gravierenden Verfehlung schuldig gemacht hat oder die Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form vorliegt.
Die Erklärung muss dem Pflichtteilsberechtigten nach allgemeiner Meinung zum Bewusstsein gekommen sein, womit gemeint ist, dass sie dem Erklärungsempfänger in ihrer Tragweite bewusst wurde und er deshalb in der Lage war, abwägen zu können, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteren Pflichtteils wert ist. Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe.
In Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine Formulierung wie „Anrechnung auf den Erbteil“ regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung i.S.d. § 2315 BGB ausgelegt.
Eine solche Minderung wäre nur möglich, wenn sich das Kind einer gravierenden Verfehlung schuldig gemacht hat oder die Einwilligung des Pflichtteilsberechtigten in notarieller Form vorliegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine Anrechnungsbestimmung des § 2315 Abs. 1 BGB erfolgt durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung. Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen.Die Erklärung muss dem Pflichtteilsberechtigten nach allgemeiner Meinung zum Bewusstsein gekommen sein, womit gemeint ist, dass sie dem Erklärungsempfänger in ihrer Tragweite bewusst wurde und er deshalb in der Lage war, abwägen zu können, ob ihm die Zuwendung eine Verminderung seines späteren Pflichtteils wert ist. Beweisbelastet für eine derartige Anrechnungsbestimmung ist der Erbe.
In Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird eine Formulierung wie „Anrechnung auf den Erbteil“ regelmäßig nicht als Anrechnungsbestimmung i.S.d. § 2315 BGB ausgelegt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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