Ein Erbe ist verpflichtet, einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den gesamten Nachlaß zu erteilen (§ 2314 BGB). Der Erbe ist auf Verlangen zur Vorlage eines notariellen Nachlaßverzeichnisses auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat.
Das notarielle Nachlaßverzeichnis muß Angaben zum fiktiven Nachlaßbestand, also zu eventuell ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und Schenkungen in den letzten zehn Lebensjahren vor dem Erbfall enthalten. Nur so wird der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt, etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.
Das notarielle Nachlaßverzeichnis muß Angaben zum fiktiven Nachlaßbestand, also zu eventuell ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und Schenkungen in den letzten zehn Lebensjahren vor dem Erbfall enthalten. Nur so wird der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt, etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen.
OLG Karlsruhe, 21.08.2006 - Az: 15 W 23/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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