Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, daß bei einem gemeinschaftlichen Testament mit Einsetzung gemeinsamer Bekannter als Schlußerben, eine Bindung des Überlebenden an die Erbeinsetzung der Bekannten durch die Testierenden herbeigeführt werden sollte. Es ist davon auszugehen, daß dem Überlebenden das Recht belassen werden sollte, die Schlußerbeneinsetzung jederzeit zu ändern.
OLG München, 16.04.2007 - Az: 31 Wx 108/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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