Wurde eine Testamentsvollstreckung für die Erbschaft eines beschränkt Geschäftsfähigen angeordnet, so muß der Testamentsvollstrecker eine Verfügung über das Vermögen nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigen lassen. Ein Testamentsvollstrecker ist uneingeschränkt verfügungsberechtigt.
BGH, 30.11.2005 - Az: IV ZR 280/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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