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Erbausschlagung – nur begrenzt möglich!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Erbe kann eine Erbschaft nach Annahme nicht mehr ausschlagen. Gleiches gilt, wenn die Ausschlagungsfrist verstrichen ist. Ist der Erbe minderjährig, so ist die Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter zu erklären, ohne das es hierfür einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.


FG Niedersachsen, 08.09.2004 - Az: 3 V 359/04


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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