Setzen Eheleute ein gemeinschaftliches Testament auf, so sollte festgelegt werden, ob dieses auch im Scheidungsfall fortgelten soll.
Nach Ansicht des BGH kann eine wechselseitige Verfügung nämlich auch nach der Ehescheidung fortgelten. Dies ist dann der Fall, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen erfolgt wäre.
Ergibt sich aus dem Testament nicht anderes, so kann der überlebende Ehegatte die Verfügung nicht durch ein einseitiges Testament widerrufen. Soll die Verfügung bei Ehescheidung angefochten werden, so ist dies in notarieller Form binnen eines Jahres ab der Scheidung zu tun.
Anmerkung: Zur Vermeidung der Fristversäumnis sollte bereits im Testament eine Regelung für den Fall der Ehescheidung aufgenommen werden.
Nach Ansicht des BGH kann eine wechselseitige Verfügung nämlich auch nach der Ehescheidung fortgelten. Dies ist dann der Fall, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen erfolgt wäre.
Ergibt sich aus dem Testament nicht anderes, so kann der überlebende Ehegatte die Verfügung nicht durch ein einseitiges Testament widerrufen. Soll die Verfügung bei Ehescheidung angefochten werden, so ist dies in notarieller Form binnen eines Jahres ab der Scheidung zu tun.
Anmerkung: Zur Vermeidung der Fristversäumnis sollte bereits im Testament eine Regelung für den Fall der Ehescheidung aufgenommen werden.
BGH - Az: IV ZR 187/03
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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