Soll ein Pflichtteilsanspruch eingefordert werden, so muß dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls erfolgen. Die Frist beginnt mit Kenntnisnahme vom Erbfall. Unerheblich ist hierbei, ob der Betroffene von der gesetzlichen Verjährungsfrist Kenntnis hat.
OLG Koblenz - Az: 2 W 377/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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