Erfährt der dritte Zeuge erst nach Abschluß der Willenserklärung des Erblassers, daß er Zeuge sein soll, so genügt dies für die Wirksamkeit eines 3-Zeugen-Testaments nicht.
OLG Stuttgart - Az: 8 W 208/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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