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Testamentsauslegung: „Gleichzeitiger Todesfall" erfasst keine mehrmonatige Zeitspanne

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Formulierung „bei gleichzeitigem Todesfall“ in einem gemeinschaftlichen Testament erfasst nicht den Fall, dass zwischen dem Tod der Ehegatten fünf Monate liegen. Anders als weitergefasste Wendungen wie „im Falle unseres gemeinsamen Ablebens“ ist der Begriff „gleichzeitiger Todesfall“ eng auszulegen und bezieht sich nur auf einen kurzen zeitlichen Abstand oder das Versterben in exakt derselben Sekunde.

Bei der Auslegung von Testamenten ist grundsätzlich nicht auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, sondern der Wille des Erblassers nach § 133 BGB zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Auch Umstände außerhalb des Testaments können verwertbar sein, soweit sie zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen. Es geht dabei nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Bei gemeinschaftlichen Testamenten muss zudem geprüft werden, ob ein nach dem Willen des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat.

Formulierungen wie „im Falle unseres gemeinsamen Ablebens“ oder „wenn uns beiden etwas zustößt“ sind weit gefasst und können auch als Erbeinsetzung für den Fall des Überlebens eines Ehegatten aufgefasst werden, unter Umständen selbst dann, wenn zwischen beiden Todesfällen Monate liegen. Die Begriffe des „gleichzeitigen Todes“ oder gar des „gleichzeitigen Todesfalls“ sind demgegenüber erheblich enger zu verstehen.

Die Verwendung des Wortes „gleichzeitig“ ist grundsätzlich eindeutig und nicht auslegungsfähig. Selbst wenn man der im Schrifttum und von einzelnen Obergerichten vertretenen Auffassung folgt, dass auch die Formulierung „gleichzeitiger Tod(esfall)“ einer Testamentsauslegung zugänglich ist, weil es unwahrscheinlich erscheint, dass Ehegatten den seltenen Ausnahmefall des Ablebens in exakt derselben Sekunde regeln wollten, führt diese Auslegung zu einem eng begrenzten Ergebnis.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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