Der Erbe eines verstorbenen Heimbewohners ist nach Fortgeltungsvereinbarung nach bis zum 31.12.2001 geltenden Recht zur Zahlung des Heimentgelts unter Abzug ersparter Aufwendungen des Trägers verpflichtet. Eine Beschränkung des Anspruchs auf bestimmte Entgeltbestandteile wie z. B. Wohnraum und Investitionskosten besteht nicht.
BGH - Az: III ZR 254/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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