Damit bei einem Unterhaltsanspruch von Eltern gegen Ihre Kinder deren jeweiliger Unterhaltsanteil festgestellt werden kann, sind die Geschwister verpflichtet, einander Auskunft über ihr eigenes Einkommen und das ihrer Ehegatten zu erteilen. Schwäger und Schwägerinnen haben dagegen untereinander keine unmittelbaren Auskunftsansprüche.
OLG München, 17.07.2000 - Az: 26 UF 748/00
Quelle: FamRZ 2002, 50
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