Der Taschengeldanspruch, den eine nicht erwerbstätige Ehefrau gegen ihren Ehemann hat, beträgt in der Regel 5 % vom bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes.
Gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines Elternteils muss dem unterhaltspflichtigen Kind aber ein angemessener Selbstbehalt zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verbleiben. Da das Taschengeld diesem Zweck dient, kann der unterhaltspflichtige Elternteil darauf nur zugreifen, wenn es über der Angemessenheitsgrenze liegt.
Im entschiedenen Fall errechnete das Gericht einen Taschengeldanspruch von monatlich 273 DM und entschied, dass dieser Betrag unter dem Selbstbehalt liege.
Anmerkung AnwaltOnline: Andere Grundsätze gelten dann, wenn ein minderjähriges Kind für seinen Unterhalt auf den Taschengeldanspruch seiner Mutter gegen deren (neuen) Ehemann zugreifen möchte. Hier ist ein Selbstbehalt der Mutter nicht oder nur in sehr geringfügiger Höhe anzuerkennen. Das beruht darauf, dass gemäß § 1603 Abs.2 BGB Eltern minderjähriger Kinder eine „verschärfte“ Unterhaltspflicht trifft.
Gegenüber dem Unterhaltsanspruch eines Elternteils muss dem unterhaltspflichtigen Kind aber ein angemessener Selbstbehalt zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verbleiben. Da das Taschengeld diesem Zweck dient, kann der unterhaltspflichtige Elternteil darauf nur zugreifen, wenn es über der Angemessenheitsgrenze liegt.
Im entschiedenen Fall errechnete das Gericht einen Taschengeldanspruch von monatlich 273 DM und entschied, dass dieser Betrag unter dem Selbstbehalt liege.
Anmerkung AnwaltOnline: Andere Grundsätze gelten dann, wenn ein minderjähriges Kind für seinen Unterhalt auf den Taschengeldanspruch seiner Mutter gegen deren (neuen) Ehemann zugreifen möchte. Hier ist ein Selbstbehalt der Mutter nicht oder nur in sehr geringfügiger Höhe anzuerkennen. Das beruht darauf, dass gemäß § 1603 Abs.2 BGB Eltern minderjähriger Kinder eine „verschärfte“ Unterhaltspflicht trifft.
OLG Köln, 29.09.2000 - Az: 27 UF 67/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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