Bei der Prüfung des Kindeswohls hat der Wille des Kindes eine doppelte Funktion. Zum einen drückt das Kind damit aus, an welchen Elternteil es die relativ stärkste Personenbindung empfindet; zum andern ist der Wille ab einem gewissen Alter ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes als einer zur Selbstständigkeit erzogenen und strebenden Person. Je älter das Kind wird, desto mehr tritt diese zweite Funktion in den Vordergrund. Im allgemeinen ist für die Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die Vollendung des 14. Lebensjahres anzusehen.
OLG Saarbrücken, 29.06.2000 - Az: 6 UF 73/93
Quelle: NJW RR 2001, 506
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