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Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine Hinterbliebenenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Berechnung der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, günstigere Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Bundesgerichtshof hatte über Ansprüche eines bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversicherten Klägers zu entscheiden, der seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann lebt. Deshalb möchte er von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden.

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2002 erfolgte Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf ein Betriebsrentensystem begehrt er die Feststellung, dass die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Rentenanwartschaft von der Beklagten unter Zugrundelegung der für Verheiratete geltenden Lohnsteuerklasse III/0 berechnet und in das neue System übertragen werden müsse.

Darüber hinaus möchte er gerichtlich festgestellt wissen, dass die Beklagte seinem Lebenspartner bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Klägers eine Hinterbliebenenrente zu zahlen habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen gehören, in Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 bewusst davon abgesehen haben, Rechte wie die hier geltend gemachten zugunsten eingetragener Lebenspartner in den Tarifverträgen zu eröffnen, die Grundlage der Satzung der Beklagten sind.

Diese dem Kläger ungünstige Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz, das eine Privilegierung der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG zulasse.

Die Satzung verletze auch europäisches Recht nicht, denn sie diskriminiere Personen wie den Kläger nicht wegen ihrer sexuellen Ausrichtung. Vielmehr knüpfe die Satzung an den Familienstand an.

Die Ehe dürfe im Hinblick auf Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, bevorzugt werden.

Das verstoße weder gegen Art. 141 EG noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, wie sich aus der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergebe.

Deshalb sei eine Vorlage an den Gerichtshof nicht erforderlich.

Über den Schutz eingetragener Lebenspartner nach der Richtlinie gehe auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 nicht hinaus.


BGH, 14.02.2007 - Az: IV ZR 267/04

Vorgehend: OLG Karlsruhe, 21.10.2004 - Az: 12 U 195/04

Quelle: PM des BGH

Martin BeckerAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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