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Bei Lebenspartnerschaft keinen Familienzuschlag

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ein Beamter keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag.

Ein entsprechender Zuschlag ist vom Besoldungsgesetz nicht vorgesehen. Eine Unterscheidung entspricht nach Ansicht des Gerichts dem Grundsatz der Förderung von Ehe und Familie.

Weder das BBesG noch der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gewähren dem Kläger einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG.


VG Koblenz, 14.09.2004 - Az: 6 K 631/04.KO

ECLI:DE:VGKOBLE:2004:0914.6K631.04.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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