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Ein Hobbymusiker darf seine Gage behalten

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit erzielte Einkünfte als Hobbymusiker sind bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen.

Dem wiederverheirateten Unterhaltsschuldner, dessen neue Ehefrau ebenfalls ein erhebliches Einkommen zu versteuern hat, kann es unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, wenn er die Steuerklasse 4 wählt um die Steuerklasse 5 bei der Ehefrau zu vermeiden.

Die Haushaltsführung durch die Frau hat auch dann, wenn der Mann gelegentlich mithilft, einen Wert von monatlich DM 750,-.


OLG Hamm, 09.06.2000 - Az: 10 UF 235/99


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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