Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen richtet sich der Unterhalt nach den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben für die Lebenshaltung.
Die Angemessenheit richtet sich hierbei sowohl nach den ehelichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens als auch nach dem aktuellen Lebenszuschnitt.
Dies kann bei entsprechender schlüssiger und nachvollziehbarer Darlegung auch die Kosten für hochwertige Kleidung, gesellschaftliche Verpflichtungen, aufwendige Parties, Fern- und Städtereisen und Mitgliedschaften in Tennis- und Golfklubs umfassen.
Die Angemessenheit richtet sich hierbei sowohl nach den ehelichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens als auch nach dem aktuellen Lebenszuschnitt.
Dies kann bei entsprechender schlüssiger und nachvollziehbarer Darlegung auch die Kosten für hochwertige Kleidung, gesellschaftliche Verpflichtungen, aufwendige Parties, Fern- und Städtereisen und Mitgliedschaften in Tennis- und Golfklubs umfassen.
OLG Hamm, 10.02.2006 - Az: 5 UF 104/05
ECLI:DE:OLGHAM:2006:0210.5UF104.05.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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