Einseitig veranlaßte Schulden des Unterhaltspflichtigen werden nur teilweise oder gar nicht einkommensmindernd berücksichtigt. So werden Schulden, die zur Befriedigung eigener Bedürfnisse gemacht wurden, lediglich hälftig unterhaltsmindernd berücksichtigt.
OLG Schleswig - Az: 8 UF 199/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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