Eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts ist möglich, wenn der Ehegatte zum Scheidungszeitpunkt aufgrund eigener Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich vermittelbar war, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlagen sowie ehebedingte Nachteile nicht bestanden.
An der zeitlichen Begrenzbarkeit ändert auch eine zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene Erkrankung nichts.Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Zum Zeitpunkt der Scheidung der Parteien war die Klägerin 41 Jahre alt. Gemeinsame Kinder der Parteien sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Auch die Betreuung des Sohnes der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Scheidung lange nicht mehr an.
Zwar waren die Parteien den Gesamtumständen nach sich darin einig, dass die Klägerin während der Ehe keiner gesonderten Erwerbstätigkeit nachging, doch zeigt der Inhalt des Scheidungsfolgenvergleichs der Parteien, dass am Ende der Ehe beide Parteien davon ausgingen, dass die Klägerin in der Lage sein würde, durch Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt selbst wieder zu erzielen.
Anderenfalls wäre eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht vereinbart worden.
An der zeitlichen Begrenzbarkeit ändert auch eine zu einem späteren Zeitpunkt eingetretene Erkrankung nichts.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Zum Zeitpunkt der Scheidung der Parteien war die Klägerin 41 Jahre alt. Gemeinsame Kinder der Parteien sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Auch die Betreuung des Sohnes der Klägerin stand zum Zeitpunkt der Scheidung lange nicht mehr an.Zwar waren die Parteien den Gesamtumständen nach sich darin einig, dass die Klägerin während der Ehe keiner gesonderten Erwerbstätigkeit nachging, doch zeigt der Inhalt des Scheidungsfolgenvergleichs der Parteien, dass am Ende der Ehe beide Parteien davon ausgingen, dass die Klägerin in der Lage sein würde, durch Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt selbst wieder zu erzielen.
Anderenfalls wäre eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht vereinbart worden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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