Der nacheheliche Unterhalt kann auch dann gem. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt sein, wenn ein Unterhaltsberechtigter die sich aus einer Unterhaltsvereinbarung ergebende Informationspflicht gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten über gegenüber den Vergleichsgrundlage geänderte wirtschaftliche Verhältnisse verletzt. Der Unterhaltsberechtigte ist nämlich im Hinblick auf seine vertragliche vertragliche Treuepflicht gehalten, jederzeit unaufgefordert dem anderen Teil Umstände zu offenbaren, die ersichtlich dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag berühren.
OLG Bamberg, 31.10.2000 - Az: 7 UF 59/00.
Quelle: FamRZ 2001, 834.
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


