Ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten ist grundsätzlich geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB zu erfüllen, auch wenn die Tat nicht mit einer Verurteilung, sondern mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt geahndet wurde.
Im Hinblick auf die lange Ehedauer (im zu entscheidenden Fall waren es dreißig Jahre) rechtfertigt die Tat die Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 50 Prozent.
Im Hinblick auf die lange Ehedauer (im zu entscheidenden Fall waren es dreißig Jahre) rechtfertigt die Tat die Kürzung des Unterhaltsanspruchs um 50 Prozent.
OLG Karlsruhe, 04.05.2000 - Az: 2 UF 178/99
Quelle: FamRZ 2001, 833
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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