Im Falle der Betreuung von drei Kindern im Alter von 9 und 12 Jahren ist derbetreuende Elternteil nur ausnahmsweise unterhaltsrechtlich verpflichtet, erwerbstätig zu sein, wenn der Unterhaltsschuldner beweist, dass für ihn eine ggf. teilweise Erwerbstätigkeit auf Grund besonderer Umstände zumutbar ist.
OLG Zweibrücken, 03.08.2000 - Az: 6 UF 33/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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