Eine letztwillige Verfügung des Erblassers, die in einem mit dem mittlerweile geschiedenen Ehegatten geschlossenen Erbvertrag getroffen wurde, wird mit der Ehescheidung unwirksam (§ 2279 Abs. 2 i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB). Nur dann, wenn anzunehmen ist, dass der Verstorbene die Verfügung auch für diesen Fall
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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