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Einseitiger Ehevertrag - unwirksam?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Entsteht durch einen Ehevertrag eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der Lebensverhältnisse nicht mehr gerechtfertigte Lastenverteilung, so ist ein solcher wegen unzulässigen Unterlaufens der gesetzlichen Regeln unwirksam.

Stellt der Vertrag im Kernbereich des Unterhaltsrechts eine Mindestversorgung in Form des Existenzminimums des Unterhaltsberechtigten nicht in Frage und wird ein Unterhaltsverzicht allein in Bezug auf den nachehelichen Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB vereinbart, so ist ein solcher Vertrag noch nicht unwirksam, da er die o.g. Erfordernisse nicht erfüllt.

Das aus den §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB folgende Verbot, auf künftigen, nicht rückständigen Trennungsunterhalt zu verzichten, schließt vergleichsweise Regelungen, die bestehende Ansprüche in einem noch angemessenen Rahmen verkürzen, nicht aus. Dabei sind Unterschreitungen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs in der Größenordnung von bis zu 20 % unproblematisch, während Verkürzungen um mehr als 1/3 nicht mehr hinzunehmen sind. Im Bereich dazwischen bedarf es einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls.


OLG Hamm, 15.03.2006 - Az: 11 WF 47/06

ECLI:DE:OLGHAM:2006:0315.11WF47.06.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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