Wurde im hierfür vorgesehenen Verfahren die Unwirksamkeit der Ehe festgestellt, so ist diese Feststellung im Familienbuch einzutragen. Ein entsprechendes rechtkräftiges Urteil hat eine Tatbestandswirkung, die keine Überprüfung auf seine materielle Richtigkeit zulässt.
Der Standesbeamte darf daher in einem solchen Fall die Eintragung der Feststellung des Nichtbestehens der Ehe nach eigener Prüfung der Rechtslage nicht verweigern, da die Rechtskraft des Urteils eine erneute Entscheidung des Familiengerichts verhindert.
2. Geht es darum, als Tatsachen bestimmte Rechtsverhältnisse, wie etwa eine Adoption, aus den primären Eintragungen in einem anderen Personenstandsbuch in das Familienbuch zu übernehmen, so soll dem Standesbeamten aufgrund des sekundären Charakters des Familienbuchs kein eigenes materielles Prüfungsrecht zustehen. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht, sondern um die erstmalige Eintragung in ein Personenstandsbuch. Das Urteil des Familiengerichts ist keine Personenstandsurkunde, es hat nicht die Bedeutung der Eintragung in einem Personenstandsbuch. Nach § 15 b Abs. 2 PStG hat der Standesbeamte daher auch eine eigene Prüfungspflicht, vgl. BGH, 04.10.1990 - Az: XII ZB 200/87. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer einzutragenden Eheschließung. Der BGH hat ausgeführt, der Standesbeamte habe auch die materiellen Voraussetzungen einer rechtswirksamen Eheschließung zu prüfen. Der BGH weist darauf hin, dass das Familienbuch an der Beweiskraft des § 60 PStG beteiligt ist und die Allgemeinheit ein Interesse an objektiver Richtigkeit der Personenstandsregister hat.
3. Im vorliegenden Fall ist zweifelhaft, ob die zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. am 19. August 1993 geschlossene Ehe, wie das Amtsgericht - Familiengericht - entschieden hat, unwirksam war. Das Familiengericht ist zu der Auffassung gelangt, die Ehe sei nicht wirksam geschlossen, weil die fehlende Registrierung der Eheschließungsstelle beim Generalkonsulat „nach irnnnn Vorstellung ... keine Formvorschrift, sondern die unmittelbare Anwendung von Gottes Wort aus dem Koran“ betreffe. Dies führe dazu, dass die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung nicht nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB, der auf die Formvorschriften des deutschen Ortsrechts abstellt, sondern gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Personalstatut der Eheschließenden, hier also nach iranischem Recht zu beurteilen sei. Dabei hat das Amtsgericht die Qualifikation nach iranischem Recht vorgenommen, was durchgreifenden Bedenken begegnet.
Der Standesbeamte darf daher in einem solchen Fall die Eintragung der Feststellung des Nichtbestehens der Ehe nach eigener Prüfung der Rechtslage nicht verweigern, da die Rechtskraft des Urteils eine erneute Entscheidung des Familiengerichts verhindert.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
1. Nach § 15 b Abs. 2 PStG ist eine Änderung in das Familienbuch einzutragen, wenn der Standesbeamte die entsprechende Tatsache für erwiesen erachtet. Eingetragen werden soll hier die Tatsache der Feststellung des Nichtbestehens der Ehe durch das seit dem 12.11.2004 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts. So hat das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 1. zutreffend ausgelegt.2. Geht es darum, als Tatsachen bestimmte Rechtsverhältnisse, wie etwa eine Adoption, aus den primären Eintragungen in einem anderen Personenstandsbuch in das Familienbuch zu übernehmen, so soll dem Standesbeamten aufgrund des sekundären Charakters des Familienbuchs kein eigenes materielles Prüfungsrecht zustehen. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht, sondern um die erstmalige Eintragung in ein Personenstandsbuch. Das Urteil des Familiengerichts ist keine Personenstandsurkunde, es hat nicht die Bedeutung der Eintragung in einem Personenstandsbuch. Nach § 15 b Abs. 2 PStG hat der Standesbeamte daher auch eine eigene Prüfungspflicht, vgl. BGH, 04.10.1990 - Az: XII ZB 200/87. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer einzutragenden Eheschließung. Der BGH hat ausgeführt, der Standesbeamte habe auch die materiellen Voraussetzungen einer rechtswirksamen Eheschließung zu prüfen. Der BGH weist darauf hin, dass das Familienbuch an der Beweiskraft des § 60 PStG beteiligt ist und die Allgemeinheit ein Interesse an objektiver Richtigkeit der Personenstandsregister hat.
3. Im vorliegenden Fall ist zweifelhaft, ob die zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. am 19. August 1993 geschlossene Ehe, wie das Amtsgericht - Familiengericht - entschieden hat, unwirksam war. Das Familiengericht ist zu der Auffassung gelangt, die Ehe sei nicht wirksam geschlossen, weil die fehlende Registrierung der Eheschließungsstelle beim Generalkonsulat „nach irnnnn Vorstellung ... keine Formvorschrift, sondern die unmittelbare Anwendung von Gottes Wort aus dem Koran“ betreffe. Dies führe dazu, dass die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung nicht nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB, der auf die Formvorschriften des deutschen Ortsrechts abstellt, sondern gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB nach dem Personalstatut der Eheschließenden, hier also nach iranischem Recht zu beurteilen sei. Dabei hat das Amtsgericht die Qualifikation nach iranischem Recht vorgenommen, was durchgreifenden Bedenken begegnet.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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