Auch dann, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig abgewendet hat, ist eine Ehe gescheitert, da in diesem Fall keine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.
Die Gründe für die Abwendung sind gleichgültig und müssen daher auch nicht vernünftig oder nachvollziehbar sein.
Es genügt die - hier erkennbare - subjektive Einstellung der die Scheidung begehrenden antragstellenden Partei, dass die Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu erwarten ist.
Hinzu kam vorliegend noch, dass selbst der Antragsgegner zu keinem Verfahrenszeitpunkt überzeugend erklärte, dass er an der Ehe, die für die Antragstellerin erkennbar gescheitert war, noch festhalten wolle.
Die Gründe für die Abwendung sind gleichgültig und müssen daher auch nicht vernünftig oder nachvollziehbar sein.
Es genügt die - hier erkennbare - subjektive Einstellung der die Scheidung begehrenden antragstellenden Partei, dass die Wiederherstellung der Ehe nicht mehr zu erwarten ist.
Hinzu kam vorliegend noch, dass selbst der Antragsgegner zu keinem Verfahrenszeitpunkt überzeugend erklärte, dass er an der Ehe, die für die Antragstellerin erkennbar gescheitert war, noch festhalten wolle.
OLG Naumburg, 07.04.2005 - Az: 3 UF 183/04
ECLI:DE:OLGNAUM:2005:0407.3UF183.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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